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   BVerwG, 10.11.1998 - 2 WD 4.98   

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BVerwG, 10.11.1998 - 2 WD 4.98 (https://dejure.org/1998,2224)
BVerwG, Entscheidung vom 10.11.1998 - 2 WD 4.98 (https://dejure.org/1998,2224)
BVerwG, Entscheidung vom 10. November 1998 - 2 WD 4.98 (https://dejure.org/1998,2224)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Herabsetzung in den Dienstgrad eines Leutnants a.D. der Reserve als Disziplinarmaßnahme - Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz - Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht - Verstoß gegen die Pflicht zur Fürsorge gegenüber Untergebenen - Verstoß gegen die Pflicht zur ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Recht der Soldaten - Sexuelle Belästingung untergebener Soldatinnen als Dienstvergehen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 113, 279
  • NVwZ 1999, 659
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerwG, 18.07.1995 - 2 WD 32.94

    Recht der Soldaten: Disziplinarmaßnahme bei Versuch der Anknüpfung sexueller

    Auszug aus BVerwG, 10.11.1998 - 2 WD 4.98
    Die Kammer habe in ihrem Urteil wörtliche Zitate aus der Entscheidung des 2. Wehrdienstsenats vom 18. Juli 1995 (BVerwG 2 WD 32.94) berücksichtigt und dabei ausgeführt, daß der Griff an die Oberschenkel oder den Genitalbereich einer Soldatin eindeutige Formen einer sexuellen Handlung durch körperliche Berührung darstellten.

    Setze man das angefochtene Urteil mit der Entscheidung des 2. Wehrdienstsenats 2 WD 32.94, hinsichtlich der Maßnahmebemessung in Vergleich, müsse festgestellt, werden, daß die Kammer zwar erhebliche Milderungsgesichtspunkte gesehen, aber nicht zugunsten des früheren Soldaten angemessen berücksichtigt habe; auch sei die Tatsache, daß er sich nicht mehr im aktiven Dienst befinde, vernachlässigt worden.

    Die Kammer hat das Dienstvergehen des früheren Soldaten - unter Berücksichtigung der Maßnahmebemessung im Urteil des Senats vom 18. Juli 1995 (BVerwG 2 WD 32.94) - nicht unangemessen hart geahndet, sondern ist zu Recht von einem außerordentlich schweren Dienstvergehen ausgegangen.

    Ein Vorgesetzter, der die Rechte, die Ehre oder die Würde seiner Kameradinnen oder Kameraden verletzt, untergräbt den dienstlichen Zusammenhalt, stört den Dienstbetrieb und beeinträchtigt damit letztlich auch die Einsatzbereitschaft der Truppe (vgl. Urteile vom 23. November 1989 - BVerwG 2 WD 50.86 - <BVerwGE 86, 218 [BVerwG 23.11.1989 - 2 WD 50/86] [222]> sowie vom 18. Juli 1995 - BVerwG 2 WD 32.94 - <BVerwGE 103, 257 [ff.]>).

    Schon der Versuch eines Soldaten in Vorgesetztenstellung, im dienstlichen Bereich zu Untergebenen, insbesondere zu Soldatinnen, erkennbar sexuelle Kontakte herzustellen, stellt ein schwerwiegendes Dienstvergehen dar, weil hierdurch das notwendige Vertrauen der Betroffenen in seine moralische Integrität in Frage gestellt oder zerstört wird und das Zusammenleben in der Truppe sowie deren inneres Gefüge auf vielfältige Weise empfindlich gestört werden können (vgl. Urteil vom 18. Juli 1995 - BVerwG 2 WD 32.94 - <BVerwGE 103, 257 [260 f.]>).

    Darüber hinaus stellen sich bereits das Inden-Arm-nehmen einer Soldatin oder das Kraulen ihres Nackens ebenso wie der Griff an ihre Brüste, das Klopfen auf ihr Gesäß oder die manuelle Annäherung in Richtung Ausschnitt als eindeutige Formen einer sexuellen Handlung durch körperliche Berührung dar, vor denen insbesondere junge Soldatinnen bewahrt werden müssen, weil sie erfahrungsgemäß in erster Linie von sexuellen Annäherungen und Handlungsweisen ihrer Vorgesetzten, die insoweit ihre durch Funktion oder Dienstgrad eingeräumten Machtbefugnisse mißbrauchen, potentiell oder tatsächlich betroffen sind (BVerwGE 103, 257 [261]).

    Erschwerend ist hier der Verstoß des früheren Soldaten gegen den - allgemein bekannten - militärischen Grundsatz zu berücksichtigen, daß ein Vorgesetzter seine Untergebenen niemals anfassen darf, außer wenn zur unmittelbaren Durchsetzung eines Befehls kein anderes Mittel gegeben ist (BVerwGE 83, 300 [ff.]; 93, 140 [142]; 103, 257 [262] jeweils m.w.N.).

    Denn wie der Senat in seiner Rechtsprechung (vgl. Urteile vom 18. Juli 1995 - BVerwG 2 WD 32.94 -, vom 27. Oktober 1995 - BVerwG 2 WD 8.95 - und vom 21. Mai 1996 - BVerwG 2 WD 22.95 - <BVerwGE 103, 321 [324]>) ausgeführt hat, "erweist sich jedes Verhalten eines Vorgesetzten als unerträglich, das die Würde und die Intimsphäre von Untergebenen aus sexuellen Intentionen mißachtet oder irgendwie sonst beeinträchtigt, weil dadurch nicht nur die Gehorsamspflicht des Untergebenen nachhaltig irritiert oder in Frage gestellt wird, sondern auch Vorgesetzte persönlichen Angriffen oder Erpressungsversuchen ausgesetzt werden und damit der Dienstbetrieb sowie das kameradschaftliche Zusammenleben in der Truppe in gravierender Weise gestört werden.".

    Die darin für den Betroffenen liegende Härte ist im Ergebnis auch nicht unbillig, weil sie generell im Risikobereich eines für sein Handeln verantwortlichen Soldaten liegt, der sich bewußt sein muß, daß er bei einem schwerwiegenden Verstoß gegen seine Dienstpflichten unter Umständen seinen Dienstgrad und seine Dienststellung in der Bundeswehr sowie die Höhe der Alimentation aufs Spiel setzt, die ihm der Dienstherr schuldet (vgl. Urteile vom 14. März 1989 - BVerwG 2 WD 41.88 - <BVerwGE 86, 133 [BVerwG 14.03.1989 - 2 WD 41/88] [136]>, vom 7. Oktober 1993 - BVerwG 2 WD 8.93 -, vom 27. April 1994 - BVerwG 2 WD 38.93 -, vom 18. Juli 1995 - BVerwG 2 WD 32.94 - <BVerwGE 103, 257 [264]> und vom 21. Mai 1996 - BVerwG 2 WD 22.95 - <BVerwGE 103, 321 [330]> jeweils m.w.N.).

  • BVerwG, 21.05.1996 - 2 WD 22.95

    Recht der Soldaten: Disziplinarmaßnahme gegen Bataillonskommandeur wegen

    Auszug aus BVerwG, 10.11.1998 - 2 WD 4.98
    Ein Vorgesetzter, der in seinen Äußerungen die notwendige Zurückhaltung gegenüber seinen Untergebenen vermissen läßt und wiederholt deren unantastbare Würde und Ehre verletzt, greift dadurch in erheblichem Umfang in die unerläßliche Wahrung der Disziplin in den Streitkräften ein und stört nachhaltig deren Funktionsfähigkeit (Urteile vom 22. November 1988 - BVerwG 2 WD 78.87 - m.w.N. und vom 21. Mai 1996 - BVerwG 2 WD 22.95 - <BVerwGE 103, 321 [323]> m.w.N.).

    Denn wie der Senat in seiner Rechtsprechung (vgl. Urteile vom 18. Juli 1995 - BVerwG 2 WD 32.94 -, vom 27. Oktober 1995 - BVerwG 2 WD 8.95 - und vom 21. Mai 1996 - BVerwG 2 WD 22.95 - <BVerwGE 103, 321 [324]>) ausgeführt hat, "erweist sich jedes Verhalten eines Vorgesetzten als unerträglich, das die Würde und die Intimsphäre von Untergebenen aus sexuellen Intentionen mißachtet oder irgendwie sonst beeinträchtigt, weil dadurch nicht nur die Gehorsamspflicht des Untergebenen nachhaltig irritiert oder in Frage gestellt wird, sondern auch Vorgesetzte persönlichen Angriffen oder Erpressungsversuchen ausgesetzt werden und damit der Dienstbetrieb sowie das kameradschaftliche Zusammenleben in der Truppe in gravierender Weise gestört werden.".

    Allenfalls wenn Kontrollmaßnahmen durch Vorgesetzte auf Grund besonderer Umstände unerläßlich waren und pflichtwidrig unterlassen wurden, kann dem Soldaten eine Minderung der Eigenverantwortung zugebilligt werden (vgl. Urteile vom 19. September 1985 - BVerwG 2 WD 63.84 - <BVerwGE 83, 52 [57]> und vom 21. Mai 1996 - BVerwG 2 WD 22.95 - <BVerwGE 103, 321 [327]>).

    Die darin für den Betroffenen liegende Härte ist im Ergebnis auch nicht unbillig, weil sie generell im Risikobereich eines für sein Handeln verantwortlichen Soldaten liegt, der sich bewußt sein muß, daß er bei einem schwerwiegenden Verstoß gegen seine Dienstpflichten unter Umständen seinen Dienstgrad und seine Dienststellung in der Bundeswehr sowie die Höhe der Alimentation aufs Spiel setzt, die ihm der Dienstherr schuldet (vgl. Urteile vom 14. März 1989 - BVerwG 2 WD 41.88 - <BVerwGE 86, 133 [BVerwG 14.03.1989 - 2 WD 41/88] [136]>, vom 7. Oktober 1993 - BVerwG 2 WD 8.93 -, vom 27. April 1994 - BVerwG 2 WD 38.93 -, vom 18. Juli 1995 - BVerwG 2 WD 32.94 - <BVerwGE 103, 257 [264]> und vom 21. Mai 1996 - BVerwG 2 WD 22.95 - <BVerwGE 103, 321 [330]> jeweils m.w.N.).

  • BVerwG, 02.07.1987 - 2 WD 19.87

    Offizier - Mißhandlung von Untergebenen - Beleidigung von Untergebenen -

    Auszug aus BVerwG, 10.11.1998 - 2 WD 4.98
    Dieses Gebot kann innerhalb und außerhalb der Streitkräfte nicht unterschiedlich gehandhabt werden; denn es bildet die Grundlage der Wehrverfassung der Bundesrepublik Deutschland (§ 6 SG) und bedarf im militärischen Bereich sogar besonderer Beachtung, wie der Senat in gefestigter Rechtsprechung (Urteile vom 2. Juli 1987 - BVerwG 2 WD 19.87 - <BVerwGE 83, 300 [f.]>, vom 12. Juli 1990 - BVerwG 2 WD 4.90 - <BVerwGE 86, 305 [f.]>, vom 18. Januar 1991 - BVerwG 2 WD 24.89 - <BVerwGE 93, 19 [BVerwG 18.01.1991 - 2 WD 24/89]> und vom 20. August 1991 - BVerwG 2 WD 14.91 - <BVerwGE 93, 140 [ff.]> jeweils m.w.N.) im Einklang mit den Prinzipien der Inneren Führung der Bundeswehr hervorgehoben hat.

    Der erkennende Senat hat in gefestigter Rechtsprechung (vgl. BVerwGE 83, 300 [302]; 86, 305 [307]; 93, 19 [f.]; 93, 140 [f.] jeweils m.w.N.) bei Mißhandlung oder entwürdigender Behandlung von Untergebenen - auch aus generalpräventiven Gründen - eine reinigende Maßnahme zum Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen genommen.

    Erschwerend ist hier der Verstoß des früheren Soldaten gegen den - allgemein bekannten - militärischen Grundsatz zu berücksichtigen, daß ein Vorgesetzter seine Untergebenen niemals anfassen darf, außer wenn zur unmittelbaren Durchsetzung eines Befehls kein anderes Mittel gegeben ist (BVerwGE 83, 300 [ff.]; 93, 140 [142]; 103, 257 [262] jeweils m.w.N.).

  • BVerwG, 20.08.1991 - 2 WD 14.91

    Wehrrecht Disziplinarmaßnahme - Beleidigung gegenüber Untergebenen -

    Auszug aus BVerwG, 10.11.1998 - 2 WD 4.98
    Dieses Gebot kann innerhalb und außerhalb der Streitkräfte nicht unterschiedlich gehandhabt werden; denn es bildet die Grundlage der Wehrverfassung der Bundesrepublik Deutschland (§ 6 SG) und bedarf im militärischen Bereich sogar besonderer Beachtung, wie der Senat in gefestigter Rechtsprechung (Urteile vom 2. Juli 1987 - BVerwG 2 WD 19.87 - <BVerwGE 83, 300 [f.]>, vom 12. Juli 1990 - BVerwG 2 WD 4.90 - <BVerwGE 86, 305 [f.]>, vom 18. Januar 1991 - BVerwG 2 WD 24.89 - <BVerwGE 93, 19 [BVerwG 18.01.1991 - 2 WD 24/89]> und vom 20. August 1991 - BVerwG 2 WD 14.91 - <BVerwGE 93, 140 [ff.]> jeweils m.w.N.) im Einklang mit den Prinzipien der Inneren Führung der Bundeswehr hervorgehoben hat.

    Der erkennende Senat hat in gefestigter Rechtsprechung (vgl. BVerwGE 83, 300 [302]; 86, 305 [307]; 93, 19 [f.]; 93, 140 [f.] jeweils m.w.N.) bei Mißhandlung oder entwürdigender Behandlung von Untergebenen - auch aus generalpräventiven Gründen - eine reinigende Maßnahme zum Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen genommen.

    Erschwerend ist hier der Verstoß des früheren Soldaten gegen den - allgemein bekannten - militärischen Grundsatz zu berücksichtigen, daß ein Vorgesetzter seine Untergebenen niemals anfassen darf, außer wenn zur unmittelbaren Durchsetzung eines Befehls kein anderes Mittel gegeben ist (BVerwGE 83, 300 [ff.]; 93, 140 [142]; 103, 257 [262] jeweils m.w.N.).

  • BVerwG, 12.07.1990 - 2 WD 4.90

    Wehrrecht - Unwürdige und ehrverletzende Behandlung - Schwerwiegendes

    Auszug aus BVerwG, 10.11.1998 - 2 WD 4.98
    Dieses Gebot kann innerhalb und außerhalb der Streitkräfte nicht unterschiedlich gehandhabt werden; denn es bildet die Grundlage der Wehrverfassung der Bundesrepublik Deutschland (§ 6 SG) und bedarf im militärischen Bereich sogar besonderer Beachtung, wie der Senat in gefestigter Rechtsprechung (Urteile vom 2. Juli 1987 - BVerwG 2 WD 19.87 - <BVerwGE 83, 300 [f.]>, vom 12. Juli 1990 - BVerwG 2 WD 4.90 - <BVerwGE 86, 305 [f.]>, vom 18. Januar 1991 - BVerwG 2 WD 24.89 - <BVerwGE 93, 19 [BVerwG 18.01.1991 - 2 WD 24/89]> und vom 20. August 1991 - BVerwG 2 WD 14.91 - <BVerwGE 93, 140 [ff.]> jeweils m.w.N.) im Einklang mit den Prinzipien der Inneren Führung der Bundeswehr hervorgehoben hat.

    Der erkennende Senat hat in gefestigter Rechtsprechung (vgl. BVerwGE 83, 300 [302]; 86, 305 [307]; 93, 19 [f.]; 93, 140 [f.] jeweils m.w.N.) bei Mißhandlung oder entwürdigender Behandlung von Untergebenen - auch aus generalpräventiven Gründen - eine reinigende Maßnahme zum Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen genommen.

  • BVerwG, 18.01.1991 - 2 WD 24.89

    Wehrrecht - Disziplinarrecht - Mißhandlung von Untergebenen - Reinigende Maßnahme

    Auszug aus BVerwG, 10.11.1998 - 2 WD 4.98
    Dieses Gebot kann innerhalb und außerhalb der Streitkräfte nicht unterschiedlich gehandhabt werden; denn es bildet die Grundlage der Wehrverfassung der Bundesrepublik Deutschland (§ 6 SG) und bedarf im militärischen Bereich sogar besonderer Beachtung, wie der Senat in gefestigter Rechtsprechung (Urteile vom 2. Juli 1987 - BVerwG 2 WD 19.87 - <BVerwGE 83, 300 [f.]>, vom 12. Juli 1990 - BVerwG 2 WD 4.90 - <BVerwGE 86, 305 [f.]>, vom 18. Januar 1991 - BVerwG 2 WD 24.89 - <BVerwGE 93, 19 [BVerwG 18.01.1991 - 2 WD 24/89]> und vom 20. August 1991 - BVerwG 2 WD 14.91 - <BVerwGE 93, 140 [ff.]> jeweils m.w.N.) im Einklang mit den Prinzipien der Inneren Führung der Bundeswehr hervorgehoben hat.

    Der erkennende Senat hat in gefestigter Rechtsprechung (vgl. BVerwGE 83, 300 [302]; 86, 305 [307]; 93, 19 [f.]; 93, 140 [f.] jeweils m.w.N.) bei Mißhandlung oder entwürdigender Behandlung von Untergebenen - auch aus generalpräventiven Gründen - eine reinigende Maßnahme zum Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen genommen.

  • BVerwG, 09.03.1995 - 2 WD 1.95

    Dienstvergehen - Maßnahmenmilderungsgrund - Offenbarung des Fehlverhaltens -

    Auszug aus BVerwG, 10.11.1998 - 2 WD 4.98
    Insbesondere kann nach der Rechtsprechung des Senats kein Tatmilderungsgrund darin gesehen werden, daß ihn die Vorgesetzten nicht frühzeitig oder mit größerem Nachdruck auf die gebotene Zurückhaltung hingewiesen haben (vgl. z.B. Urteil vom 9. März 1995 - BVerwG 2 WD 1.95 -).
  • BVerwG, 23.10.1990 - 2 WD 40.90

    Zumessungskriterien bei Diebstahl von Bundeswehreigentum

    Auszug aus BVerwG, 10.11.1998 - 2 WD 4.98
    Milderungsgründe in der Tat sind nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 23. Oktober 1990 - BVerwG 2 WD 40.90 - <BVerwGE 86, 341 [f.]> und vom 24. Oktober 1995 - BVerwG 2 WD 19.95 - m.w.N.) nur dann gegeben, wenn die Situation, in der der Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet war, daß ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte; als solche Besonderheit wäre hier ein Handeln unter schockartig ausgelöstem psychischem Zwang oder unter Umständen anzusehen, die es als unbedachte, im Grund persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten erscheinen lassen.
  • BVerwG, 27.04.1994 - 2 WD 38.93

    Wehrrecht - Dienstgradherabsetzung - Eigennützige Schädigung des Dienstherrn -

    Auszug aus BVerwG, 10.11.1998 - 2 WD 4.98
    Die darin für den Betroffenen liegende Härte ist im Ergebnis auch nicht unbillig, weil sie generell im Risikobereich eines für sein Handeln verantwortlichen Soldaten liegt, der sich bewußt sein muß, daß er bei einem schwerwiegenden Verstoß gegen seine Dienstpflichten unter Umständen seinen Dienstgrad und seine Dienststellung in der Bundeswehr sowie die Höhe der Alimentation aufs Spiel setzt, die ihm der Dienstherr schuldet (vgl. Urteile vom 14. März 1989 - BVerwG 2 WD 41.88 - <BVerwGE 86, 133 [BVerwG 14.03.1989 - 2 WD 41/88] [136]>, vom 7. Oktober 1993 - BVerwG 2 WD 8.93 -, vom 27. April 1994 - BVerwG 2 WD 38.93 -, vom 18. Juli 1995 - BVerwG 2 WD 32.94 - <BVerwGE 103, 257 [264]> und vom 21. Mai 1996 - BVerwG 2 WD 22.95 - <BVerwGE 103, 321 [330]> jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 14.03.1989 - 2 WD 41.88

    Soldatendisziplinarrecht - Versicherungsbetrug - Stabsoffizier - Herabsetzung im

    Auszug aus BVerwG, 10.11.1998 - 2 WD 4.98
    Die darin für den Betroffenen liegende Härte ist im Ergebnis auch nicht unbillig, weil sie generell im Risikobereich eines für sein Handeln verantwortlichen Soldaten liegt, der sich bewußt sein muß, daß er bei einem schwerwiegenden Verstoß gegen seine Dienstpflichten unter Umständen seinen Dienstgrad und seine Dienststellung in der Bundeswehr sowie die Höhe der Alimentation aufs Spiel setzt, die ihm der Dienstherr schuldet (vgl. Urteile vom 14. März 1989 - BVerwG 2 WD 41.88 - <BVerwGE 86, 133 [BVerwG 14.03.1989 - 2 WD 41/88] [136]>, vom 7. Oktober 1993 - BVerwG 2 WD 8.93 -, vom 27. April 1994 - BVerwG 2 WD 38.93 -, vom 18. Juli 1995 - BVerwG 2 WD 32.94 - <BVerwGE 103, 257 [264]> und vom 21. Mai 1996 - BVerwG 2 WD 22.95 - <BVerwGE 103, 321 [330]> jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 06.12.1988 - 2 WD 11.88

    Disziplinarmaßnahme - Fortgesetzter Diebstahl - Fortgesetzte Beleidigung -

  • BVerwG, 20.05.1981 - 2 WD 9.80

    Verletzung der Kameradschaftspflicht - Entwürdigende Behandlung von Untergebenen

  • BVerwG, 07.10.1993 - 2 WD 8.93

    Vollendeter oder versuchter Betrug eines Soldaten zulasten des Dienstherrn durch

  • BVerwG, 29.01.1991 - 2 WD 18.90

    Soldat in Vorgesetztenstellung - Sexuelle Nötigung einer Minderjährigen -

  • BVerwG, 24.10.1995 - 2 WD 19.95

    Recht der Soldaten: Disziplinarmaßnahme bei Zugriff auf Eigentum oder Vermögen

  • BVerwG, 19.09.1985 - 2 WD 63.84

    Veruntreuung dienstlicher Gelder - Absehen von Höchstmaßnahme -

  • BVerwG, 03.12.1970 - I WD 4.70

    Außerdienstliche Verfehlungen im geschlechtlichen Intimbereich als eine

  • BVerwG, 27.10.1995 - 2 WD 8.95

    Dienstvergehen eines Soldaten durch sexuelle Belästigung Wehrpflichtiger -

  • BVerwG, 23.11.1989 - 2 WD 50.86

    Offizier - Überschreitung dienstlicher Kompetenzen - Private Zwecke -

  • BVerwG, 15.01.1992 - 2 WD 41.91

    Wehrrecht - Disziplinarrecht - Disziplinarmaßnahme - Sexuelle Annäherung eines

  • BVerwG, 22.11.1988 - 2 WD 78.87

    Pflicht eines Soldaten zu Achtung der Würde und Ehre eines Kameraden -

  • TDG Süd, 26.08.1993 - S 10 BLc 2/93
  • BVerwG, 11.06.2002 - 2 WD 38.01

    Demütigung, Erniedrigung bzw. ehrverletzende Behandlung untergebener Soldaten

    Ein Vorgesetzter, der die Rechte, die Ehre oder die Würde seiner Kameraden verletzt, untergräbt den dienstlichen Zusammenhalt, stört den Dienstbetrieb und beeinträchtigt damit letztlich auch die Einsatzbereitschaft der Truppe (vgl. Urteile vom 23. November 1989 - BVerwG 2 WD 50.86 -, vom 18. Juli 1995 - BVerwG 2 WD 32.94 - und vom 10. November 1998 - BVerwG 2 WD 4.98 -).

    Es genügen schon verbale Äußerungen, um die dienstliche Autorität des Vorgesetzten zu untergraben, die Gehorsamsbereitschaft seiner Untergebenen zu beeinträchtigen und das Vertrauen zu zerstören, dass er als Vorgesetzter gerecht, unparteiisch und sachlich seinen Dienst verrichtet (vgl. Urteil vom 10. November 1998 - BVerwG 2 WD 4.98 -).

    Ferner ist es unerheblich, ob die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit des Vorgesetzten durch das angeschuldigte Verhalten tatsächlich ernsthaft beeinträchtigt wurde; vielmehr kommt es darauf an, ob dieses dazu geeignet war (vgl. Urteile vom 6. Dezember 1988 - BVerwG 2 WD 11.88 - m. w. N., vom 29. Januar 1991 - BVerwG 2 WD 18.90 - m. w. N. und vom 10. November 1998 - BVerwG 2 WD 4.98 -).

  • BVerwG, 24.11.2005 - 2 WD 32.04

    Sexuelle Belästigung einer Untergebenen; strafbare Handlung im dienstlichen

    Ein Vorgesetzter, der eine untergebene Kameradin unwürdig behandelt, untergräbt den dienstlichen Zusammenhalt, stört so den Dienstbetrieb und gefährdet zugleich seine persönliche Autorität als Vorgesetzter und damit letztlich auch die Einsatzbereitschaft der Truppe (vgl. Urteile vom 2. Juli 1987 - BVerwG 2 WD 19.87 - <BVerwGE 83, 300 [f.]>, vom 23. November 1989 - BVerwG 2 WD 50.86 - <BVerwGE 86, 218 [222]>, vom 10. November 1998 - BVerwG 2 WD 4.98 - <BVerwGE 113, 279 = Buchholz 236.1 § 10 SG Nr. 33 = NZWehrr 1999, 78 [f.] = NVwZ 1999, 659 [ff.] = ZBR 1999, 343 [f.]> und vom 13. Februar 2003 - BVerwG 2 WD 33.02 - jeweils m.w.N.).

    Der Senat hat wiederholt entschieden, dass bei einer "sexuellen Belästigung" eine "reinigende Maßnahme" Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen ist (Urteile vom 18. Juli 1995 - BVerwG 2 WD 32.94 - <BVerwGE 103, 257 = Buchholz 236.1 § 12 SG Nr. 2 = NZWehrr 1996, 34>, vom 10. November 1998 - BVerwG 2 WD 4.98 - , vom 12. November 1998 - BVerwG 2 WD 12.98 - <BVerwGE 113, 290 = Buchholz 236.1 § 17 SG Nr. 23 = NZWehrr 1999, 166>, vom 15. Februar 2000 - BVerwG 2 WD 30.99 - und vom 24. Januar 2002 - BVerwG 2 WD 33.01 -).

  • BVerwG, 15.02.2000 - 2 WD 30.99

    Disziplinarverfahren gegen Soldaten wegen sexistischer Äußerungen gegenüber einer

    Denn das Gebot, die Würde, die Ehre und die Rechte von Kameradinnen bzw. Kameraden oder zivilen Mitarbeiterinnen zu achten, ist nicht um des einzelnen Soldaten willen in das Soldatengesetz aufgenommen worden, sondern soll Handlungsweisen verhindern, die objektiv geeignet sind, den militärischen Zusammenhalt, mithin das gegenseitige Vertrauen und die Bereitschaft zum gegenseitigen Einstehen, zu gefährden (Urteile vom 20. Mai 1981 - BVerwG 2 WD 9.80 - <BVerwGE 73, 187 [ff.]>, vom 10. November 1998 - BVerwG 2 WD 4.98 - <NZWehrr 1999, 78 = NwVZ 1999, 659 > und vom 12. November 1998 - BVerwG 2 WD 12.98 - <NZWehrr 1999, 166>).

    Insbesondere kann nach der Rechtsprechung des Senats kein Tatmilderungsgrund darin gesehen werden, daß ihn die Vorgesetzten nicht frühzeitig oder mit größerem Nachdruck auf die gebotene Zurückhaltung hingewiesen haben (vgl. Urteile vom 9. März 1995 - BVerwG 2 WD 1.95 - und vom 10. November 1998 - BVerwG 2 WD 4.98 - ).

    Denn ein fehlender Erschwerungsgrund stellt keinen Tatmilderungsgrund dar und kann deshalb nicht zugunsten des Soldaten berücksichtigt werden (Urteil vom 10. November 1998 - BVerwG 2 WD 4.98 - ).

  • VGH Baden-Württemberg, 13.12.1999 - D 17 S 13/99

    Dienstgradherabsetzung wegen sexueller Belästigung einer Auszubildenden

    Eine etwa fehlende Absicht, durch objektiv sexistische Äußerungen oder weitergehende Belästigungen die Betroffene zu beleidigen, zu demütigen oder zu verletzen, ist unerheblich, sofern der Beamte die objektive Eignung seines Tuns hätte erkennen können, woran der Disziplinarsenat keinen Zweifel hat (vgl. in diesem Sinne ausdrücklich BVerwG, Urt. v. 10.11.1998 - 2 WD 4.98 -, ZBR 1999, 343 (345) m.w.N.).

    In diesem Zusammenhang ist es - das Vorbringen des Beamten als wahr unterstellt - für den Disziplinarsenat nicht nachvollziehbar geworden, daß nicht auch ein verbaler Hinweis auf eine außerhalb des Fahrzeugs befindliche Person genügt hätte, um der Zeugin den für erforderlich gehaltenen Hinweis zu geben; äußerstenfalls wäre eine flüchtige und leichte Berührung an der Seite des linken Oberschenkels zu akzeptieren gewesen, wenn der vom Beamten behauptete Anlaß zutreffen sollte (vgl. zum Gesichtspunkt der objektiven Erforderlichkeit der Handlungsweise auch BVerwG, Urt. v. 10.11.1998 - 2WD 4.98 -, ZBR 1999, 343 (345); v. 12.11.1998 - 2 WD 12/98 -, NZWehrR 1999, 166).

    Bei einer derart entwürdigenden Behandlungen einer zur Ausbildung zugewiesenen weiblichen Untergebenen hält der Disziplinarsenat im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zuletzt Urt. v. 10.11.1998, a.a.O.) - auch aus generalpräventiven Gründen - eine Herabsetzung im Dienstgrad für erforderlich, selbst wenn der Betroffene disziplinarisch bisher nicht in Erscheinung getreten ist.

  • BVerwG, 17.03.2004 - 2 WD 17.03

    Leutnant; Zugführer; wettkampfähnliches Trinken; körperliche Unversehrtheit;

    Für die Feststellung eines Dienstvergehens kommt es im Übrigen nicht darauf an, in welcher Form ein Soldat den Tatbestand der unwürdigen oder ehrverletzenden Behandlung Dritter verwirklicht hat (vgl. Urteile vom 10. November 1998 - BVerwG 2 WD 4.98 - <BVerwGE 113, 279 = Buchholz 236.1 § 10 SG Nr. 33 = NZWehrr 1999, 78 [f.] = NVwZ 1999, 659 [ff.] = ZBR 1999, 343 [f.]> und vom 13. Februar 2003 - BVerwG 2 WD 33.02 - ), entscheidend ist, ob er hierzu einen wesentlichen Tatbeitrag geleistet hat.

    Ein Vorgesetzter, der die Rechte, die Ehre oder die Würde seiner Kameraden verletzt, untergräbt den dienstlichen Zusammenhalt, stört den Dienstbetrieb und beeinträchtigt damit letztlich auch die Einsatzbereitschaft der Truppe (vgl. Urteile vom 23. November 1989 - BVerwG 2 WD 50.86 - <BVerwGE 86, 218 [222]>, vom 18. Juli 1995 - BVerwG 2 WD 32.94 - <BVerwGE 103, 257 [f.] = Buchholz 236.1 § 12 SG Nr. 2 = NZWehrr 1996, 34> und vom 10. November 1998 - BVerwG 2 WD 4.98 - ).

  • BVerwG, 13.02.2003 - 2 WD 33.02

    Grundsätze der Menschenführung; Grundsätze der Inneren Führung; Ehrverletzende

    Ein Vorgesetzter, der die Rechte, die Ehre oder die Würde seiner Kameraden verletzt, untergräbt den dienstlichen Zusammenhalt, stört den Dienstbetrieb und beeinträchtigt damit letztlich auch die Einsatzbereitschaft der Truppe (vgl. Urteile vom 23. November 1989 BVerwG 2 WD 50.86, vom 18. Juli 1995 - BVerwG 2 WD 32.94 - und vom 10. November 1998 BVerwG 2 WD 4.98).
  • BVerwG, 27.01.2004 - 2 WD 2.04

    Körperliche Misshandlung; entwürdigende Behandlung von Untergebenen;

    Ein Vorgesetzter, der einen untergebenen Kameraden körperlich misshandelt oder unwürdig behandelt, untergräbt den dienstlichen Zusammenhalt, stört so den Dienstbetrieb und gefährdet zugleich seine persönliche Autorität als Vorgesetzter und damit letztlich auch die Einsatzbereitschaft der Truppe (vgl. Urteile vom 2. Juli 1987 - BVerwG 2 WD 19.87 - <BVerwGE 83, 300 [f.]>, vom 23. November 1989 - BVerwG 2 WD 50.86 - <BVerwGE 86, 218 [222]>, vom 10. November 1998 - BVerwG 2 WD 4.98 - <BVerwGE 113, 279 = NZWehrr 1999, 78 [f.] = NVwZ 1999, 659 [ff.] = ZBR 1999, 343 [f.]> und vom 13. Februar 2003 - BVerwG 2 WD 33.02 - jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 12.06.2001 - 1 D 39.00

    Entfernung eines Beamten aus dem Dienst wegen sexueller Belästigung, Rückfall in

    Bereits die Pflichtverletzungen in den Anschuldigungspunkten 2 bis 5 haben den Beamten an die Grenze zur Untragbarkeit im öffentlichen Dienst gebracht (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall Urteil vom 12. November 1997, a.a.O.; Urteil vom 10. November 1998 - 2 WD 4.98 - BVerwGE 113, 279 ff.).
  • BVerwG, 01.04.2003 - 2 WD 48.02
    Der Senat hat zwar wiederholt entschieden, dass bei einer "sexuellen Belästigung" eine "reinigende Maßnahme" Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen ist (Urteile vom 18. Juli 1995 - BVerwG 2 WD 32.94 - <BVerwGE 103, 257 = Buchholz 236.1 § 12 SG Nr. 2 = NZWehrr 1996, 34>, vom 10. November 1998 - BVerwG 2 WD 4.98 - <BVerwGE 113, 279 = Buchholz 236.1 § 10 SG Nr. 33 = NZWehrr 1999, 78>, vom 12. November 1998 - BVerwG 2 WD 12.98 - <BVerwGE 113, 290 = Buchholz 236.1 § 17 SG Nr. 23 = NZWehrr 1999, 166>, vom 15. Februar 2000 - BVerwG 2 WD 30.99 - und vom 24. Januar 2002 - BVerwG 2 WD 33.01 -).
  • OVG Bremen, 13.12.2002 - 1 A 384/02

    Verletzung des Grundsatzes rechtlichen Gehörs bei hilfsweise gestelltem

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  • VG Karlsruhe, 26.10.1999 - 2 K 1634/98

    Entlassung eines Soldaten auf Zeit aus der Bundeswehr; Vorliegen einer objektiv

  • VG Lüneburg, 03.06.1999 - 1 A 141/97

    Homosexualität ist kein Grund, die Übernahme eines bewährten Zeitsoldaten in das

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.06.2002 - 15d A 5056/00

    Dienstpflichtverletzung eines Beamten durch die sexuelle Belästigung von

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.06.2002 - 12d A 5056/00

    Begehen eines Dienstvergehens nach § 83 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW aufgrund

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